§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Volleyballverein „Werratal“ e.V. Er hat seinen Sitz in Bad Salzungen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Salzungen eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der /des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16. Lebensjahr und einer Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei der Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitglieder oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Jugendwart
  • Vorstandsmitglied
  • Vorstandsmitglied
  • Vorstandsmitglied

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitglieder,
  • Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
  • weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. 

Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt ein geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliedversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimm Enthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterstützen ist. 

§ 14 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht deren Zweckmäßigkeit.

§ 15 Ehrungen

Der Vorstand entscheidet, wem welche Ehrung zuteil wird. In der Regel werden beschlossene Ehrungen in der Mitgliederversammlung ausgesprochen.

An Ehrungen kommen in Frage:

  • für die 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft: die Ernennung zum Ehrenmitglied durch Urkunde
  • für langjährige, hervorragende Tätigkeit im Verein: die Verdienstnadel
  • für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports: die Verdienstnadel
  • für besonders erfolgreiche Tätigkeit als 1. Vorsitzende/r: die Verdienstnadel und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier/fünftel - Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Salzungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2009 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 31.5.2014 in § 16 geändert. 

Sie tritt mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Gleichzeitig treten alle früher geltenden Satzungsbestimmungen außer Kraft.